CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Jede Partei des Verfahrens kann einen Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters zum Spruchkörper stellen, welcher die Angabe des maßgeblichen technischen Gebiets enthalten muss.
  2. Der Antrag ist so früh wie möglich im schriftlichen Verfahren zu stellen. Einem Antrag, der nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens eingereicht wird [Regel 35], wird nur stattgegeben, wenn dies angesichts geänderter Umstände wie beispielsweise neuen Vorbringens der Gegenpartei, gerechtfertigt ist und das Gericht den Antrag zugelassen hat.
  3. Wenn die Anforderungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind, weist der Präsident des Gerichts erster Instanz nach Rücksprache mit dem Berichterstatter dem Spruchkörper einen technisch qualifizierten Richter zu.
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