CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
- Jede Partei des Verfahrens kann einen Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters zum Spruchkörper stellen, welcher die Angabe des maßgeblichen technischen Gebiets enthalten muss.
- Der Antrag ist so früh wie möglich im schriftlichen Verfahren zu stellen. Einem Antrag, der nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens eingereicht wird [Regel 35], wird nur stattgegeben, wenn dies angesichts geänderter Umstände wie beispielsweise neuen Vorbringens der Gegenpartei, gerechtfertigt ist und das Gericht den Antrag zugelassen hat.
- Wenn die Anforderungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind, weist der Präsident des Gerichts erster Instanz nach Rücksprache mit dem Berichterstatter dem Spruchkörper einen technisch qualifizierten Richter zu.
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