CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
- Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags auf Änderung des Patents hat der Beklagte eine Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents einzureichen und darzulegen, ob er dem Antrag auf Änderung des Patents entgegen tritt, und in diesem Fall darzulegen, warum
(a) die vorgeschlagenen Änderungen nicht zulässig sind und
(b) das Patent nicht wie beantragt aufrechterhalten werden kann.
- Sofern angesichts der vorgeschlagenen Änderungen erforderlich, kann die Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents Vorbringen gemäß Regel 44(d) bis (h) und alternativ Vorbringen zur Nichtverletzung enthalten.
- Der Inhaber kann auf die Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents innerhalb eines Monats nach Zustellung der Erwiderung eine Replik einreichen, und der Beklagte kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Replik eine Duplik auf die Replik einreichen. Die Duplik ist auf die in der Replik enthaltenen Vorbringen zu beschränken.
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