IVSG (außer Kraft)
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IVSG (außer Kraft)  

Intelligente Verkehrssysteme Gesetz (außer Kraft)

Die zuständigen Behörden der Länder können sich im Rahmen der landesrechtlichen Regelungsbefugnisse der zuständigen Behörde nach § 5 im Wege der Organleihe bedienen.
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