CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Die Erwiderung auf die Widerklage auf Nichtigerklärung muss enthalten:
(a) die vorgebrachten Tatsachen, einschließlich des Bestreitens der vom Beklagten vorgebrachten Tatsachen,
(b) die vorgebrachten Beweismittel [Regel 170.1], soweit verfügbar, sowie alle weiteren angebotenen Beweismittel,
(c) die Begründung, warum die Widerklage auf Nichtigerklärung abgewiesen werden soll, einschließlich rechtlicher Ausführungen sowie aller Gründe dafür, dass abhängige Ansprüche des Patents unabhängig rechtsgültig sind,
(d) die Angabe aller Anordnungen, die der Kläger und der Inhaber während der Zwischenanhörung in Bezug auf die Klage auf Nichtigerklärung beantragen werden [Regel 104(e)],
(e) die Reaktion des Klägers und des Inhabers auf die vom Beklagten gegebenenfalls getroffene Wahl gemäß Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens und Regel 37.4 und
(f) eine Aufstellung der Unterlagen, einschließlich aller Zeugenaussagen, auf die in der Erwiderung auf die Widerklage Bezug genommen wird, sowie gegebenenfalls den Antrag, dass alle Unterlagen oder Teile davon nicht übersetzt zu werden brauchen, und/oder jeden Antrag gemäß Regel 262.2 oder Regel 262A. Regel 13.2 und .3 gilt entsprechend.
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