CPR

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Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Die Erwiderung auf die Widerklage auf Nichtigerklärung kann einen Antrag des Patentinhabers auf Änderung des Patents enthalten, der Folgendes enthalten muss:
(a) die vorgeschlagenen Änderungen der Ansprüche des betreffenden Patentes und/oder der Beschreibung, einschließlich, wo zutreffend und angebracht, einen oder mehrere alternative Patentansprüche (Hilfsanträge) in der Sprache, in der das Patent erteilt wurde; wenn die Verfahrenssprache [Regel 14.3] nicht die Sprache ist, in der das Patent erteilt wurde, muss der Inhaber eine Übersetzung der vorgeschlagenen Änderungen in die Verfahrenssprache und, im Falle eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung, auf Antrag des Beklagten in die Sprache des Wohnsitzes des Beklagten in einem Mitgliedsstaat der EU oder des Ortes der angeblichen oder drohenden Verletzung in einem Vertragsmitgliedsstaat, einreichen,
(b) eine Erläuterung, warum die Änderungen den Anforderungen der Artikel 84 und 123 Absätze 2 und 3 EPÜ genügen und warum die vorgeschlagenen geänderten Patentansprüche gültig und gegebenenfalls verletzt sind, und
(c) die Angabe, ob die Vorschläge bedingt oder unbedingt erfolgen; die vorgeschlagenen Änderungen müssen, wenn sie bedingt erfolgen, den Umständen des Falls entsprechend von angemessener Zahl sein.
  1. Spätere Anträge auf Änderung des Patents können nur mit Erlaubnis des Gerichts zugelassen werden.
  2. Ist ein anderes Verfahren bezüglich des Patents anhängig, das Gegenstand eines Antrags auf Änderung des Patents ist, hat der Kläger das betreffende Gericht oder die betreffende Behörde darüber zu benachrichtigen, dass ein solcher Antrag gestellt wurde, und die nach Absatz 1(a) erforderlichen Angaben zu machen.
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