CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

(a) Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung einer Klageerwiderung, die eine Widerklage auf Nichtigerklärung enthält, hat der Kläger eine Erwiderung auf die Widerklage auf Nichtigerklärung zusammen mit einer Replik auf die Klageerwiderung und gegebenenfalls einem Antrag auf Änderung des Patents gemäß Regel 30 einzureichen.
(b) Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung einer Klageerwiderung, die keine Widerklage auf Nichtigerklärung enthält, kann der Kläger eine Replik auf die Klageerwiderung einreichen.
(c) Innerhalb eines Monats nach Zustellung einer Replik auf die Klageerwiderung, die keine Widerklage auf Nichtigerklärung enthält, kann der Beklagte eine Duplik auf die Replik auf die Klageerwiderung einreichen. Die Duplik auf die Replik auf die Erwiderung ist auf die in der Replik auf die Erwiderung enthaltenen Vorbringen zu beschränken.
(d) Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Erwiderung auf die Widerklage kann der Beklagte eine Replik auf die Erwiderung auf die Widerklage einreichen, gegebenenfalls zusammen mit einer Duplik auf die Replik auf die Klageerwiderung und einer Erwiderung auf einen Antrag, das Patent gemäß Regel 32 zu ändern.
(e) Innerhalb eines Monats nach Zustellung der Replik auf die Erwiderung auf die Widerklage kann der Inhaber eine Duplik auf die Replik einreichen, gegebenenfalls zusammen mit einer Replik auf die Erwiderung auf einen Antrag, das Patent gemäß Regel 32 zu ändern. Die Duplik auf die Replik auf die Erwiderung ist auf die in der Replik auf die Erwiderung enthaltenen Vorbringen zu beschränken.
(f) Wenn der Kläger nicht der Patentinhaber ist, schließen sämtliche Bezugnahmen auf den Kläger in Regel 29 im Hinblick auf einen Antrag auf Änderung des Patents den Inhaber ein.
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