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Personenbeförderungsgesetz

Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr erlassen hat. § 28 Absatz 3a Satz 10 und § 29 Absatz 5 Satz 1 bleiben unberührt.
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