HGÜ

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Haager Gerichtsstandsübereinkommen

(1) Erklärungen nach den Artikeln 19, 20, 21, 22 und 26 können bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder jederzeit danach abgegeben und jederzeit geändert oder zurückgenommen werden.
(2) Jede Erklärung, Änderung und Rücknahme wird dem Verwahrer notifiziert.
(3) Eine bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt abgegebene Erklärung wird mit Inkrafttreten dieses Überein­kommens für den betreffenden Staat wirksam.
(4) Eine zu einem späteren Zeitpunkt abgegebene Erklärung und jede Änderung oder Rück­nahme einer Erklärung werden am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeit­abschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt.
(5) Eine Erklärung nach den Artikeln 19, 20, 21 und 26 gilt nicht für aus­schließliche Gerichtsstandsvereinbarungen, die geschlossen wurden, bevor die Erklärung wirksam wird.
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