HGÜ Haager Gerichtsstandsübereinkommen
HGÜ
Haager Gerichtsstandsübereinkommen
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der in Artikel 27 vorgesehenen Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt.
(2) Danach tritt dieses Übereinkommen wie folgt in Kraft:
a) für jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der oder die es später ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung seiner oder ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt;
b) für die Gebietseinheiten, auf die dieses Übereinkommen nach Artikel 28 Absatz 1 erstreckt worden ist, am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Notifikation der in jenem Artikel vorgesehenen Erklärung folgt.
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