FHGöD NRW (not in force) Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst NRW (not in force)
FHGöD NRW (not in force)
Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst NRW (not in force)
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Bildungsrecht
Zur Förderung der sozialen, kulturellen und sportlichen Interessen der Studenten, zur Gestaltung der Studienbedingungen sowie zur Wahrung hochschulpolitischer Belange können bei den Fachhochschulen Studentenvertretungen gebildet werden; bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen ist auch eine Gliederung nach Abteilungen zulässig. Das Nähere regelt die Grundordnung.
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