FHGöD NRW (not in force) Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst NRW (not in force)
FHGöD NRW (not in force)
Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst NRW (not in force)
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Bildungsrecht
Bewerber, die an einer Fachhochschule einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen, können als Gasthörer im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten zugelassen werden. Der Nachweis der Qualifikation nach §§ 22 und 23 ist nicht erforderlich. § 71 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 HG 2004 gilt entsprechend. Gasthörer sind nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen. Sie können eine Bescheinigung über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen erhalten.
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