CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Wenn das Verfahren nicht gemäß Regel 91.2 abgeschlossen wurde, wird die Klage so bald wie möglich nach Ablauf der in Regel 91.1 genannten Frist einem Spruchkörper der Zentralkammer oder, auf Antrag des Klägers, einem Einzelrichter [Regel 88.2(f)] gemäß Regel 345.3 zugewiesen. Regel 18 findet Anwendung.
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