CPR

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Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

Der Kläger hat die Festgebühr und gegebenenfalls die streitwertabhängige Gebühr für die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung, einschließlich der Klage im Zusammenhang mit der Benutzung einer Erfindung vor der Erteilung eines Patents oder mit einem Vorbenutzungsrecht, gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 und Regel 6.3 bis 6.5 gelten entsprechend.
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