CPR

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Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Unbeschadet der Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung gemäß Regel 5 kann der Inhaber eines europäischen Patents oder der Anmelder einer veröffentlichten Anmeldung eines europäischen Patents oder der Inhaber eines ergänzenden Schutzzertifikats, bezüglich dessen ein Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung oder auf Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung in das Register eingetragen wird, einen mit Gründen versehenen Antrag auf Entfernung der Eintragung eines unbefugten Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung oder eines Rücktritts von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung aus dem Register einreichen.
  2. Der Kanzler kennzeichnet den Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung oder auf Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung mit dem Status "Gegenstand eines Entfernungsantrags". Der Kanzler entscheidet über den Entfernungsantrag so bald wie möglich. Wird endgültig entschieden, dass der Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung oder auf Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung entfernt wird, löscht der Kanzler den Antrag im Register.
  3. Die Entscheidung über den Entfernungsantrag kann einem Antrag auf Überprüfung an den Präsidenten des Berufungsgerichts unterliegen. Der Antrag auf Überprüfung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung schriftlich in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts beim Kanzler einzureichen, wobei das Anliegen, der Sachverhalt, die Beweismittel und Argumente darzulegen sind. Ist der Antrag auf Überprüfung begründet, weist der Präsident des Berufungsgerichts den Kanzler an, die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung oder den Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung zu streichen.
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