CPR

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Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Der Inhaber eines europäischen Patents (einschließlich eines abgelaufenen europäischen Patents) oder der Anmelder einer veröffentlichten Anmeldung eines europäischen Patents (in Regel 5 im Folgenden „Anmeldung“), der dieses Patent oder diese Anmeldung von der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichts gemäß Artikel 83 Absatz 3 des Übereinkommens ausnehmen will, hat bei der Kanzlei einen Antrag zu stellen (In Regel 5 im Folgenden „Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung“).
(a) Gehört das Patent oder die Anmeldung zwei oder mehr Inhabern oder Anmeldern, ist der Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung von allen Inhabern oder Anmeldern zu stellen. Wenn die Person, die einen Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung stellt, nicht als Inhaber oder Anmelder in den Registern nach Regel 8.5(a) bzw. (b) eingetragen ist, muss diese Person eine Erklärung gemäß Absatz 3(e) dieser Regel abgeben.
(b) Der Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung ist in Bezug auf alle Staaten zu stellen, für die das europäische Patent erteilt wurde oder die in der Anmeldung benannt sind.
  1. Ein Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung oder ein Antrag auf Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 7 (in Regel 5 im Folgenden „Antrag auf Rücktritt“) erstreckt sich auch auf jedes ergänzende Schutzzertifikat, das auf dem europäischen Patent beruht.
(a) Ist ein ergänzendes Schutzzertifikat zum Zeitpunkt des Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung oder des Antrags auf Rücktritt erteilt worden, hat der Inhaber des ergänzenden Schutzzertifikats, wenn dieser nicht der Patentinhaber ist, den Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung oder den Antrag auf Rücktritt zusammen mit dem Inhaber zu stellen.
(b) Wird ein solches ergänzendes Schutzzertifikat nach der Stellung des Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung erteilt, so wird die Ausnahmeregelung mit Erteilung des ergänzenden Schutzzertifikats wirksam.
(c) Die Absätze 6 und 8 gelten entsprechend. Für die Zwecke der Absätze 6 und 8 gilt die Bezugnahme auf Klagen,
(i) die ein europäisches Patent zum Gegenstand haben, für alle ergänzenden Schutzzertifikate, die für dieses europäische Patent erteilt wurden;
(ii) die ein ergänzendes Schutzzertifikat zum Gegenstand haben, für das europäische Patent, für das sie erteilt wurden;
(iii) die ein ergänzendes Schutzzertifikat zum Gegenstand haben, für alle weiteren ergänzenden Schutzzertifikate, die für dasselbe europäische Patent erteilt wurden.
(d) Zur Klarstellung: Die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung ist für ergänzende Schutzzertifikate, ob von den Behörden eines Vertragsmitgliedstaates oder anderweitig erteilt, die auf einem europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung beruhen, nicht möglich.
  1. Der Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung muss enthalten:
(a) den Namen jedes Inhabers oder Anmelders des europäischen Patents oder der Anmeldung und des Inhabers jedes ergänzenden Schutzzertifikats auf Grundlage des betreffenden europäischen Patents sowie alle relevanten postalischen und ggf. elektronischen Adressen,
(b) den Namen und die postalische und elektronische Adresse
(i) des von dem Anmelder oder Inhaber gemäß Artikel 48 des Übereinkommens bestellten Vertreters oder
(ii) jeder anderen Person, welche den Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung im Namen des Inhabers oder Anmelders einreicht, sowie die Vollmacht für die Einreichung des Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung,
(c) Angaben zu dem betreffenden Patent und/oder der Anmeldung einschließlich der Veröffentlichungsnummer der Patentanmeldung,
(d) Angaben zu jedem ergänzenden Schutzzertifikat, das auf Grundlage des betreffenden Patents erteilt wurde, einschließlich der Nummer, und
(e) für die Zwecke des Absatzes 1(a) eine von jedem Inhaber oder Anmelder oder im Namen jedes Inhabers oder Anmelders gemäß Regel 8.5 abgegebene Erklärung, dass er berechtigt ist, in das nationale Patentregister eingetragen zu werden.
  1. Regel 8 gilt nicht für Anträge auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und für Anträge auf Rücktritt gemäß Regel 5.
  2. Der Kanzler nimmt den Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung so bald wie möglich in das Register auf. Vorbehaltlich des Absatzes 6 gilt eine den Anforderungen dieser Regel entsprechende Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung als ab dem Tag der Eintragung in das Register wirksam. Soweit Anforderungen im Register fehlen oder nicht korrekt verzeichnet sind, kann bei der Kanzlei eine Korrektur eingereicht werden. Der Tag der Eintragung der Korrektur ist im Register zu verzeichnen. Die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung ist ab dem Tag der Korrektur wirksam.
  3. Wurde in Bezug auf ein Patent und/oder eine Anmeldung, das bzw. die Gegenstand eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung ist, vor dem Tag der Eintragung des Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung in das Register oder vor dem Tag der Eintragung der Korrektur in das Register gemäß Absatz 5 Klage vor dem Gericht erhoben, ist der Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung in Bezug auf das betreffende Patent bzw. die betreffende Anmeldung unwirksam, unabhängig davon, ob die Klage noch anhängig ist oder abgeschlossen wurde.
  4. Der Inhaber eines Patents oder einer Anmeldung, das bzw. die Gegenstand eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach dieser Regel unterliegt, kann in Bezug auf das Patent oder die Anmeldung einen Antrag auf Rücktritt stellen, jedoch nicht in Bezug auf verschiedene Staaten, für die das europäische Patent erteilt wurde oder die in der Anmeldung benannt sind. Der Antrag auf Rücktritt muss die Angaben gemäß Absatz 3 enthalten. Der Kanzler trägt den Antrag auf Rücktritt so bald wie möglich in das Register ein. Der Rücktritt gilt als ab dem Tag der Eintragung in das Register wirksam. Die Absätze 1(a) und 5 gelten entsprechend.
  5. Wurde in Bezug auf ein Patent oder eine Anmeldung, das bzw. die Gegenstand eines Antrags auf Rücktritt ist, vor der Eintragung des Antrags in das Register oder zu einem dem Zeitpunkt nach Absatz 5 vorausgehenden Zeitpunkt in einer Angelegenheit, für die nach Artikel 32 des Übereinkommens auch das Gericht zuständig ist, Klage vor einem Gericht eines Vertragsmitgliedstaats erhoben, ist der Antrag auf Rücktritt in Bezug auf das betreffende Patent bzw. die betreffende Anmeldung unwirksam, unabhängig davon, ob die Klage noch anhängig ist oder abgeschlossen wurde.
  6. Wird auf die Anmeldung eines europäischen Patents, die der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach dieser Regel unterliegt, ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung erteilt, gilt die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung als zurückgenommen, und der Kanzler trägt den Rücktritt so bald wie möglich in das Register ein.
  7. Ein Patent oder eine Anmeldung, das bzw. die Gegenstand eines Antrags auf Rücktritt ist, der in das Register eingetragenen wurde, darf danach nicht Gegenstand eines weiteren Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung sein.
  8. Der Kanzler benachrichtigt das Europäische Patentamt und das nationale Patentamt jedes betroffenen Vertragsmitgliedstaats so bald wie möglich über die Registereinträge nach den Absätzen 5 und 7.
  9. Anträge, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens von der Kanzlei angenommen wurden, werden so behandelt, als seien sie am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens in das Register eingetragen worden.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 83 Absätze 3 und 4
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