CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
- Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist die Klage auf Nichtigerklärung in der Sprache zu verfassen, in der das Patent erteilt wurde.
- Haben die Parteien vereinbart, die Klage gemäß Artikel 33 Absatz 7 des Übereinkommens vor einer Lokal- oder Regionalkammer anhängig zu machen, ist die Klage auf Nichtigerklärung in einer der nach Regel 14.1(a) und (b) vorgesehenen Sprachen zu verfassen.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 49
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