CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Vorbehaltlich des Punktes (b) hat der Kläger die Klage auf Nichtigerklärung bei der Kanzlei nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens und Anhang II zum Übereinkommen einzureichen. Die Klage auf Nichtigerklärung muss enthalten:
(a) die Angaben gemäß Regel 13.1(a) bis (d) und (g), (h),
(b) soweit die Parteien vereinbart haben, die Klage gemäß Artikel 33 Absatz 7 des Übereinkommens vor einer Lokal- oder Regionalkammer zu erheben, die Angabe der Kammer, vor der die Klage verhandelt werden soll, zusammen mit dem Nachweis des Einverständnisses des Beklagten,
(c) gegebenenfalls die Angabe, dass die Klage vor einem Einzelrichter verhandelt werden soll [Artikel 8 Absatz 7 des Übereinkommens], sowie den Nachweis des Einverständnisses des Beklagten,
(d) die Angabe, in welchem Umfang die Nichtigerklärung des Patents beantragt wird,
(e) einen oder mehrere Nichtigkeitsgründe, welche soweit wie möglich durch rechtliche Ausführungen zu stützen sind, und gegebenenfalls Erläuterungen zu der vom Kläger vorgeschlagenen Auslegung des Patentanspruchs,
(f) die vorgebrachten Tatsachen,
(g) die vorgebrachten Beweismittel, soweit verfügbar, sowie alle weiteren angebotenen Beweismittel, (h) alle Anordnungen, die der Kläger während des Zwischenverfahrens beantragen wird [Regel 104(e)], und
(i) eine Aufstellung der Unterlagen, einschließlich aller Zeugenaussagen, auf die in der Klage auf Nichtigerklärung Bezug genommen wird, sowie gegebenenfalls den Antrag, dass die Unterlagen oder Teile davon nicht übersetzt zu werden brauchen, und/oder alle Anträge gemäß Regel 262.2 und Regel 262A. Regel 13.2 und .3 gilt entsprechend.
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