CPR

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Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

Wird eine Klage gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens an die Zentralkammer verwiesen, gilt Folgendes:
(a) Regel 17.2 und .3 gilt entsprechend; die Parteien können beantragen, dass die Klage vor einem Einzelrichter verhandelt wird;
(b) Regel 18 gilt entsprechend: der Vorsitzende Richter des Spruchkörpers, dem die Klage zugewiesen wurde, bestimmt einen rechtlich qualifizierten Richter des Spruchkörpers als Berichterstatter;
(c) bereits nach Regel 28 bestimmte Termine sind soweit möglich zu bestätigen;
(d) Regel 39 gilt entsprechend: der Berichterstatter kann anordnen, dass die Parteien Übersetzungen von während des schriftlichen Verfahrens eingereichten Schriftsätzen in die Sprache einzureichen haben, in der das Patent erteilt wurde; der Berichterstatter kann in seiner Anordnung festlegen, dass nur Auszüge aus den Schriftsätzen der Parteien und anderen Unterlagen zu übersetzen sind; im Übrigen behalten die während des schriftlichen Verfahrens eingereichten Schriftsätze ihre Gültigkeit;
(e) der Berichterstatter erteilt weitere für die künftige Führung des schriftlichen Verfahrens vor der Zentralkammer erforderliche Hinweise.
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