CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
- Haben die Parteien ihr Verfahren durch Vergleich beendet, haben sie den Berichterstatter hierüber zu unterrichten. Auf Antrag der Parteien bestätigt das Gericht den Vergleich durch Entscheidung des Gerichts [Regel 11.2]; diese kann als Endentscheidung des Gerichts vollstreckt werden.
- Auf Antrag der Parteien kann das Gericht anordnen, dass die Einzelheiten des Vergleichs vertraulich zu behandeln sind.
- Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird die Entscheidung des Gerichts nach Absatz 1 in das Register eingetragen.
- Der Berichterstatter erlässt eine Kostenentscheidung gemäß den Bestimmungen des Vergleichs oder bei deren Fehlen nach eigenem Ermessen.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 79
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