CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Das Gericht kann anordnen, dass von mehreren Klägern oder in Bezug auf mehrere Patente eingeleitete Verfahren in getrennten Verfahren verhandelt werden.
  2. Ordnet das Gericht eine Trennung des Verfahrens an, entscheidet es gemäß Teil 6 über die Zahlung neuer Gerichtsgebühren.
  3. Das Gericht kann anordnen, dass parallele Verletzungs- oder Nichtigkeitsverfahren in Bezug auf dasselbe Patent oder dieselben Patente vor derselben Lokal- oder Regionalkammer oder vor der Zentralkammer oder dem Berufungsgericht gemeinsam verhandelt werden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege liegt.
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