CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
- Der Beklagte kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift einen Einspruch erheben betreffend
(a) die Zuständigkeit des Gerichts, einschließlich der Einwendung, dass eine Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach Regel 5 Anwendung auf das streitgegenständliche Patent findet;
(b) die Zuständigkeit der vom Kläger angegebenen Kammer [Regel 13.1(i)];
(c) die Sprache der Klageschrift [Regel 14].
- Der Einspruch muss enthalten:
(a) die Angaben gemäß Regel 24(a) bis (c),
(b) die vom Beklagten beantragte Entscheidung oder Anordnung,
(c) die Gründe, auf die sich der Einspruch stützt, und
(d) gegebenenfalls die Tatsachen und Beweismittel, auf die sich der Einspruch stützt.
- Der Einspruch ist in der sich aus Regel 14 ergebenden Sprache zu verfassen.
- Wurde die Klage vor einer Regionalkammer erhoben, kann der Beklagte gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens im Wege eines Einspruchs eine Verweisung der Klage an die Zentralkammer beantragen. In diesem Fall muss der Einspruch sämtliche Tatsachen und Beweismittel, die das Vorliegen derselben Verletzung auf dem Gebiet von drei oder mehr Regionalkammern belegen.
- Die Kanzlei fordert den Kläger so bald wie möglich auf, sich zu dem Einspruch zu äußern. Der Kläger kann ggf. bestehende Mängel [Absatz 1(b) oder (c)] innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Mitteilung über den vorläufigen Einspruch selbst beheben. Alternativ kann sich der Kläger innerhalb derselben Frist schriftlich dazu äußern. Der Berichterstatter ist über alle vom Kläger vorgenommenen Korrekturen oder schriftlichen Anmerkungen zu unterrichten. Wird der in Absatz 1(b) genannte Mangel behoben und hat der Kläger eine andere Kammer angegeben, die zuständig ist, verweist der Berichterstatter die Klage an die vom Kläger angegebene Kammer.
- Die Frist zur Einreichung einer Klageerwiderung [Regel 23] wird von der Erhebung eines Einspruchs nicht berührt, sofern der Berichterstatter nichts anderes entscheidet.
- Erhebt der Beklagte innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keinen vorläufigen Einspruch, gilt dies als Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichts sowie der Zuständigkeit der vom Kläger gewählten Kammer.
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