CPR

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Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Eine Partei, die in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten sein möchte, hat die Kanzlei rechtzeitig hierüber zu unterrichten. Haben beide Parteien die Kanzlei darüber unterrichtet, dass sie in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten sein möchten, kann das Gericht die Klage gemäß Regel 117 entscheiden.
  2. Das Gericht ist nicht verpflichtet, einen Verfahrensschritt, einschließlich der Sachentscheidung, nur deshalb zu verschieben, weil eine Partei in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war.
  3. Eine in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene Partei wird so behandelt, als beriefe sie sich nur auf ihre schriftlichen Ausführungen.
  4. Ist eine Partei ausnahmsweise an der Vertretung in der mündlichen Verhandlung gehindert, vertagt das Gericht auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag dieser Partei die mündliche Verhandlung.
  5. Die Bestimmungen dieser Regel gelten unbeschadet der Befugnisse des Gerichts, gemäß Regel 355 eine Versäumnisentscheidung zu erlassen.
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