CPR

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Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

Die mündliche Verhandlung und alle gesonderten Zeugenvernehmungen sind öffentlich, es sei denn, das Gericht beschließt, eine Verhandlung, soweit erforderlich, im Interesse einer der Parteien oder Dritter oder im allgemeinen Interesse der Justiz oder der öffentlichen Ordnung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen. Es wird eine Tonaufzeichnung der Verhandlung angefertigt. Die Aufzeichnung wird den Parteien bzw. deren Vertretern nach der Anhörung in den Räumlichkeiten des Gerichts zugänglich gemacht. Regel 103 gilt entsprechend.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 45
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