CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
- Gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass sich der Streit für eine Beilegung eignet, kann es den Parteien zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens die Nutzung des Mediations- und Schiedszentrums für Patentsachen („Zentrum“) vorschlagen, um den Streit beizulegen oder die Möglichkeit einer Streitbeilegung auszuloten. Insbesondere der Berichterstatter erörtert während des Zwischenverfahrens, namentlich in der Zwischenanhörung nach Regel 104(d), mit den Parteien die Möglichkeit einer Streitbeilegung auch mittels Mediation und/oder Schlichtung unter Nutzung der Dienste des Zentrums. Parteien, die sich in einem Versuch, den Streit beizulegen, für die Mediation entschieden haben, werden nachfolgend im Hinblick auf diesen Streit nicht durch den Ablauf von Verjährungs- oder Ausschlussfristen während des Mediationsverfahrens an der Einleitung gerichtlicher Verfahren gehindert; das Mediationsverfahren hemmt bis zu seinem Abschluss die Verjährungs- und Ausschlussfristen. Wird das Mediationsverfahren ohne Erzielung einer streitbeilegenden Vereinbarung beendet, läuft die Frist ab diesem Zeitpunkt weiter.
- Die Bedingungen eines etwaigen Vergleichs oder einvernehmlichen Schiedsspruchs (unabhängig davon, ob er unter Nutzung des Zentrums erzielt wurde oder nicht), einschließlich einer Bedingung, die den Patentinhaber verpflichtet, ein Patent zu beschränken oder aufzugeben, der Nichtigerklärung eines Patents zuzustimmen oder ein Patent nicht gegen die andere Partei oder Dritte geltend zu machen, werden gemäß Regel 365 auf Antrag der Parteien durch eine Entscheidung des Gerichts bestätigt. Den Parteien steht es frei, eine Vereinbarung über die Kosten zu treffen oder beim Gericht eine Kostenfestsetzungsentscheidung in entsprechender Anwendung der Regeln 150 bis 156 zu beantragen.
- Außer zum Zwecke der Durchsetzung einer Streitbeilegungsvereinbarung dürfen das Gericht und die Parteien die Ansichten, Vorschläge, Angebote, Zugeständnisse oder Unterlagen, die für die Zwecke der Streitbeilegung geäußert, gemacht oder erstellt worden sind, in Verfahren vor dem Gericht oder vor einem anderen Gericht nicht verwerten, wenn ihre Äußerung Tätigung oder Erstellung nicht offen und als dem Gericht oder einem anderen Gericht frei zugänglich erfolgte.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 35, 52 Absatz 2 und 79
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