[Bay]PAG Polizeiaufgabengesetz
[Bay]PAG
Polizeiaufgabengesetz
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Polizei- & Ordnungsrecht
(1)
Die Polizei kann personenbezogene Daten über die in Art. 7, 8 und 10 genannten Personen und über andere Personen erheben, wenn dies erforderlich ist
- 1.zur Gefahrenabwehr (Art. 2 Abs. 1), insbesondere
- a)zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten sowie
- b)zu Zwecken des Personenschutzes, soweit sich die diesbezügliche Gefahrenabwehr auf ein bedeutendes Rechtsgut bezieht,
- a)
- 2.zum Schutz privater Rechte (Art. 2 Abs. 2),
- 3.zur Vollzugshilfe (Art. 2 Abs. 3) oder
- 4.zur Erfüllung ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragener Aufgaben (Art. 2 Abs. 4)
(2)
Die Polizei kann ferner über
- 1.Verantwortliche für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann,
- 2.Verantwortliche für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen,
- 3.Verantwortliche für Veranstaltungen in der Öffentlichkeit,
- 4.Personen, deren besondere Kenntnisse und Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,
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