[Bay]PAG Polizeiaufgabengesetz
[Bay]PAG
Polizeiaufgabengesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtOrdnungsrecht
Polizei- & Ordnungsrecht
(1)
Die Polizei darf personenbezogene Daten nur erheben, soweit dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist.
(2)
1Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei dem Betroffenen zu erheben. 2Sie können auch bei Behörden, sonstigen öffentlichen Stellen oder bei Dritten erhoben werden, wenn die Datenerhebung beim Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist oder die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben gefährden würde.
(3)
1Personenbezogene Daten sind von der Polizei grundsätzlich offen zu erheben. 2Die Polizei informiert in allgemeiner und jedermann zugänglicher Form über
- 1.die Zwecke, zu denen personenbezogene Daten verarbeitet werden,
- 2.den Namen und die Kontaktdaten der erhebenden Stelle und des behördlichen Datenschutzbeauftragten,
- 3.das Recht, sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz (Landesbeauftragter) zu wenden sowie dessen Kontaktdaten und
- 4.die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten.
(4)
1Eine Datenerhebung, die nicht als polizeiliche Maßnahme erkennbar sein soll, ist zulässig, wenn
- 1.die Erfüllung polizeilicher Aufgaben auf andere Weise gefährdet oder wesentlich erschwert würde oder
- 2.anzunehmen ist, dass dies überwiegenden Interessen oder Belangen des Betroffenen oder Dritter dient.
(5)
Die Vorschriften des 2. Unterabschnitts über besondere Befugnisse und Maßnahmen der Datenerhebung bleiben unberührt.
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