BayDG Bayerisches Disziplinargesetz
BayDG
Bayerisches Disziplinargesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
(1)
1Mit Zustimmung des Beamten oder der Beamtin kann bei einem Verfahren, das eine minder schwere Dienstpflichtverletzung zum Gegenstand hat, das Disziplinarverfahren vorläufig eingestellt und dem Beamten oder der Beamtin zugleich auferlegt werden
- 1.zur Wiedergutmachung des durch die Dienstpflichtverletzung entstandenen Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen oder
- 2.einen Geldbetrag zugunsten des Dienstherrn oder einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen,
(2)
Eine Auflage kann nachträglich aufgehoben oder mit Zustimmung des Beamten oder der Beamtin nachträglich auferlegt oder geändert werden.
(3)
Ist Disziplinarklage erhoben, kann das Verwaltungsgericht mit Zustimmung des Beamten oder der Beamtin und der Disziplinarbehörde das Verfahren durch Beschluss zunächst vorläufig einstellen und zugleich dem Beamten oder der Beamtin die in Abs. 1 bezeichneten Auflagen erteilen.
(4)
Erfüllt der Beamte oder die Beamtin die Auflage, kann die Dienstpflichtverletzung nicht mehr verfolgt werden.
(5)
Die Einstellungsverfügung und der Beschluss des Gerichts sind nicht anfechtbar.
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