BayDG Bayerisches Disziplinargesetz
BayDG
Bayerisches Disziplinargesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
(1)
Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn
- 1.ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
- 2.ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
- 3.nach Art. 15 oder Art. 16 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder
- 4.das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.
(2)
1Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn
- 1.der Beamte oder die Beamtin stirbt,
- 2.das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung endet oder
- 3.bei einem Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach Art. 80 Abs. 1 und 2 BayBeamtVG eintreten.
(3)
1Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen. 2Eine Einstellung durch den Dienstvorgesetzten ist der Disziplinarbehörde mitzuteilen.
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