AsylG Asylgesetz
AsylG
Asylgesetz
(1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach den Büchern 1 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit in diesem Gesetz oder in der Verordnung (EU) 2024/1349 nichts anderes geregelt ist. Ist über die Fortdauer der Asylverfahrenshaft oder der Haft im Rückkehrgrenzverfahren zu entscheiden, so kann das Amtsgericht das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die Asylverfahrenshaft oder die Haft im Rückkehrgrenzverfahren jeweils vollzogen wird. Wird die Haft im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen, gelten die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Absatz 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend, soweit in diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) 2024/1349 nichts Abweichendes bestimmt ist.
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