AsylbLG Asylbewerberleistungsgesetz
AsylbLG
Asylbewerberleistungsgesetz
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
- 1.
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
- 1a.
- einen Asylantrag gestellt haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
- 1b.
- ein Schutzgesuch zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes geäußert haben und die weder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes noch eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
- 2.
- über einen Flughafen oder einen Hafen einreisen wollen und denen die Einreise noch nicht gestattet ist,
- 2a.
- über einen Flughafen oder einen Hafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht gestattet ist,
- 3.
- eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
- a)
- wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
- b)
- nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
- c)
- nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
- 4.
- eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
- 5.
- vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
- 6.
- Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
- 7.
- einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes stellen oder
- 8.
- a)
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder
- b)
- eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde,
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.
(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.
(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Nummer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Ausschluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.
(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 2a und 5,
- 1.
- denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, der fortbesteht, oder
- 2.
- für die eine Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 getroffen und eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes angeordnet wurde und somit durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Ausreise bereits festgestellt wurde, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist, es sei denn, ein Gericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet,
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