ArbnErfG Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
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Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGeistiges Eigentum (IP)Gewerblicher Rechtsschutz
Patent-, Designrecht u.Ä.
(1) Die Schiedsstelle wird beim Deutschen Patent- und Markenamt errichtet.
(2) Die Schiedsstelle kann außerhalb ihres Sitzes zusammentreten.
Source: BMJ
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