RiStBV

RiStBV  
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

Bei Übersendung der Akten an das Berufungsgericht (§ 321 Satz 2 StPO) benennt der Staatsanwalt nur solche Zeugen und Sachverständige, deren Vernehmung zur Durchführung der Berufung notwendig ist.
Import: