Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
LVO NRW
Alle Überschriften ausklappen
LVO NRW
info
Laufbahnverordnung NRW
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 43 Beförderung von Fachlehrerinnen oder Fachlehrern
Ein Beförderungsamt darf Fachlehrerinnen oder Fachlehrern erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von drei Jahren zurückgelegt haben.
Import:
08.06.2025