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§ 42 Befähigung für Studienrätinnen und Studienräte im Hochschuldienst
Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Studienrätin oder Studienrat im Hochschuldienst besitzt, wer die Voraussetzungen des § 41 erfüllt.
Import:
21.10.2025