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Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
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Art. 100 - Besondere Aufzeichnungspflichten
§ 142 der Abgabenordnung in der am 2. September 2026 geltenden Fassung ist erstmals für das Führen von Anbauverzeichnissen anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 1. September 2026 beginnen.
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01.09.2026
a.F. verfügbar