CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Die Feststellung, dass eine konkrete oder beabsichtigte Handlung keine Patentverletzung darstellt bzw. darstellen würde, kann vom Gericht in einem Verfahren zwischen der Person, die die Handlung vornimmt oder vorzunehmen beabsichtigt, und dem Patentinhaber oder dem gemäß Artikel 47 des Übereinkommens zur Einleitung eines Verletzungsverfahrens berechtigten Lizenznehmer getroffen werden, wenn der Patentinhaber oder Lizenznehmer geltend gemacht hat, dass die Handlung eine Patentverletzung darstellt, oder, wenn der Patentinhaber oder Lizenznehmer dies nicht geltend gemacht hat, wenn
(a) diese Person den Inhaber oder Lizenznehmer schriftlich um eine schriftliche Bestätigung im Sinne der beanspruchten Feststellung gebeten und diesem in schriftlicher Form alle Einzelheiten der in Rede stehenden Handlung dargelegt hat und
(b) der Inhaber oder Lizenznehmer diese Bestätigung innerhalb eines Monats nicht erteilt bzw. verweigert hat.
  1. Die Feststellungsklage ist gegen den Inhaber des Patents oder gegen den Lizenznehmer zu richten, der eine Verletzung geltend gemacht oder eine Bestätigung gemäß Absatz 1(b) nicht erteilt bzw. verweigert hat.
  2. Wenn die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung gegen den Inhaber des Patents nach Regel 8.6 („der eingetragene Inhaber“) gerichtet ist, der eingetragene Inhaber aber nicht ein Inhaber nach Regel 8.5(a) oder (b) („Regel-8.5-Inhaber“) ist, hat dieser eingetragene Inhaber so bald wie möglich nach Zustellung der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung beim Gericht nach Regel 305.1(c) zu beantragen, dass der eingetragene Inhaber durch den Regel-8.5-Inhaber ersetzt wird.
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