CPR

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Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage muss die in Regel 24(a) bis (c) bezeichneten Angaben enthalten. Regel 29A(a) bis (d) und (f) gilt entsprechend.
  2. Jeder Antrag auf Änderung des Patents muss die in Regel 30.1(a) bis (c) bezeichneten Angaben enthalten und erläutern, warum die Änderungen die Anforderungen der Artikel 84 und 123 Absätze 2 und 3 EPÜ erfüllen, und warum die vorgeschlagenen geänderten Patentansprüche gültig sind. Regel 30.2 findet Anwendung.
  3. Jede Verletzungswiderklage muss die in Regel 13.1(k) bis (q) bezeichneten Angaben enthalten. Regel 13.2 und .3 findet Anwendung.
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