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Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
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Regel 47 Prüfung der Formerfordernisse, Eintragung in das Register, Zuweisung (Gericht erster Instanz, Klage auf Nichtigerklärung) und Bestimmung des Berichterstatters
Die Regeln 16 bis 18 gelten entsprechend.
Der Kanzler benachrichtigt das Europäische Patentamt darüber, dass das in Rede stehende Patent Gegenstand einer Klage auf Nichtigerklärung ist.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 10 und 33
Import:
25.03.2026