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Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
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Regel 46 Gebühr für die Klage auf Nichtigerklärung
Der Kläger hat die Gebühr für die Klage auf Nichtigerklärung gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 70 und 71
Import:
25.03.2026