CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Das schriftliche Verfahren umfasst:
(a) die Einreichung einer Klage auf Nichtigerklärung (durch den Kläger) [Regel 44] und
(b) die Einreichung einer Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage (durch den Beklagten) [Regel 49] sowie optional
(c) die Einreichung einer Replik auf die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage (durch den Kläger) [Regel 51],
(d) die Einreichung einer Duplik auf die Replik (durch den Beklagten) [Regel 52].
  1. Die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage kann umfassen:
(a) einen Antrag auf Änderung des Patents und
(b) eine Verletzungswiderklage durch den Inhaber des Patents.
  1. Wird ein Antrag auf Änderung des Patents gestellt, hat der Kläger eine Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents einzureichen. Der Beklagte kann eine Replik auf die Erwiderung auf den Antrag einreichen. Der Kläger kann eine Duplik auf die Replik einreichen. Die Duplik ist auf die in der Replik enthaltenen Vorbringen zu beschränken.
  2. Wird eine Verletzungswiderklage eingereicht, hat der Kläger eine Erwiderung auf die Verletzungswiderklage einzureichen [Regel 56], der Beklagte kann eine Replik auf die Erwiderung auf die Widerklage einreichen [Regel 56.3] und der Kläger kann eine Duplik auf die Replik einreichen [Regel 56.4].
  3. Regel 12.5 findet Anwendung.
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