CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
- So bald wie möglich nach Einreichung der Klageerwiderung prüft die Kanzlei,
(a) ob die Anforderungen von Regel 24(a) bis (d) erfüllt sind, und,
(b) wenn die Klageerwiderung eine Widerklage auf Nichtigerklärung enthält, ob die Anforderungen der Regel 25.1(g) und (h) und die Verpflichtung, die Gebühr gemäß Regel 26 zu entrichten, erfüllt wurden.
- Ist die Kanzlei der Ansicht, dass die Klageerwiderung oder die Widerklage auf Nichtigerklärung die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht erfüllt, fordert sie den Beklagten so bald wie möglich auf,
(a) die festgestellten Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Mitteilung zu beheben und
(b) gegebenenfalls die Gebühr für die Widerklage auf Nichtigerklärung innerhalb dieser 14 Tage zu entrichten.
- Die Kanzlei unterrichtet den Beklagten gleichzeitig darüber, dass eine Versäumnisentscheidung nach Regel 355 ergehen kann, wenn er innerhalb der angegebenen Frist die Mängel nicht behebt oder die Gebühr nicht entrichtet.
- Wenn der Beklagte nicht innerhalb dieser 14 Tage die Mängel behebt oder die Gebühr für die Widerklage auf Nichtigerklärung entrichtet, unterrichtet die Kanzlei den Berichterstatter, welcher eine Versäumnisentscheidung erlassen kann. Er kann dem Beklagten vorab rechtliches Gehör gewähren.
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