CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
- Wenn eine Partei vernünftigerweise verfügbare und plausible Beweismittel zur Begründung ihrer Behauptung, dass ein Patent verletzt wurde oder verletzt zu werden droht, vorgelegt hat, kann das Gericht unabhängig davon, ob bereits ein Verfahren eingeleitet worden ist oder nicht, einer Partei untersagen, jegliche oder bestimmte Vermögensgegenstände aus seinem Zuständigkeitsbereich zu verbringen oder über Vermögensgegenstände zu verfügen, unabhängig davon, ob sie sich in seinem Zuständigkeitsbereich befinden oder nicht.
- Die Regeln 192 bis 198 gelten entsprechend.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 61
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