CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
- Das Gericht kann auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei eine Inspektion von Erzeugnissen, Vorrichtungen, Verfahren, Räumlichkeiten oder lokalen Gegebenheiten vor Ort anordnen. Zum Schutz vertraulicher Informationen kann das Gericht anordnen, dass diese Offenlegung nur gegenüber bestimmten namentlich benannten Personen erfolgt und einer angemessenen Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 58 des Übereinkommens unterliegt.
- Die Regeln 192 bis 198 gelten entsprechend.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 60
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