CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
- Sind die Anforderungen der Regel 16.2 oder 16.3 erfüllt,
(a) trägt die Kanzlei so bald wie möglich das Datum des Eingangs der Klageschrift ein und teilt der Akte ein Aktenzeichen zu,
(b) nimmt die Kanzlei das Verfahren so bald wie möglich in das Register auf und
(c) unterrichtet die Kanzlei den Kläger so bald wie möglich über das Aktenzeichen und das Eingangsdatum.
- Die Klage wird gemäß Regel 345.3 einem Spruchkörper der Kammer zugewiesen. Wenn die Parteien dies beantragen, wird die Klage gemäß Regel 345.6 einem Einzelrichter zugewiesen.
- Die Verteilung der Klagen auf den Sitz der Zentralkammer und ihre Abteilungen bestimmt sich wie folgt:
(a) Wenn die Klage sich auf ein einzelnes Patent mit einer einzigen Klassifikation bezieht, teilt die Kanzlei die Klage gemäß der Klassifikation des Patents nach Anhang II des Übereinkommens dem Sitz der Zentralkammer oder der zuständigen Abteilung der Zentralkammer zu. Die Kanzlei weist die Klage gemäß Regel 345.3 einem Spruchkörper zu.
(b) Wenn die Klage sich auf mehr als ein Patent bezieht und die Mehrzahl der Patente einer einzigen Klassifikation zugeordnet sind, für die gemäß Anhang II des Übereinkommens der Sitz der Zentralkammer oder eine einzelne Abteilung der Zentralkammer zuständig ist, teilt die Kanzlei die Klage dem Sitz beziehungsweise dieser Abteilung der Zentralkammer zu. Die Kanzlei weist die Klage gemäß Regel 345.3 einem Spruchkörper zu.
(c) Wenn weder Absatz (a) noch Absatz (b) Anwendung findet, insbesondere wenn
(i) die Klage ein einzelnes Patent betrifft, das mehr als einer Klassifikation zugeordnet ist, oder
(ii) die Klage mehr als ein Patent betrifft und die Mehrzahl der Patente nicht einer einzigen Klassifikation zugeordnet ist, für die der Sitz der Zentralkammer oder eine Abteilung der Zentralkammer zuständig ist,
weist die Kanzlei die Klage gemäß Regel 345.3 dem Spruchkörper am Sitz der Zentralkammer oder einer Abteilung der Zentralkammer zu, die nach Anhang II des Übereinkommens für die erste Klassifikation entweder des einzelnen Patents oder, wenn die Klage mehrere Patent betrifft, des ersten in der Klageschrift aufgeführten Patents zuständig ist. Hält der Vorsitzende Richter des jeweiligen Spruchkörpers die Zuweisung der Klage für sachgerecht, nimmt er die Zuweisung an. Ist er anderer Ansicht, weist er die Kanzlei an, die Klage gemäß Regel 345.3 dem Vorsitzenden Richter eines Spruchkörpers der Zentralkammer oder derjenigen Abteilung der Zentralkammer zuzuweisen, die er für zutreffend hält, welcher wiederum prüft, ob die geänderte Zuweisung der Klage sachgerecht ist. Hält dieser Vorsitzende Richter die geänderte Zuweisung nicht für sachgerecht, unterrichtet er den Präsidenten des Gerichts erster Instanz, der die Klage dem von ihm für zuständig erachteten Sitz der Zentralkammer oder der von ihm für zuständig erachteten Abteilung der Zentralkammer zuteilt. Die Kanzlei weist die Klage gemäß Regel 345.3 einem Spruchkörper zu.
- Die Klage gilt ab dem Tag des Eingangs der Klageschrift als bei Gericht anhängig.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 7 Absatz 2, Artikel 10
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