CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Die Kanzlei prüft so bald wie möglich, ob das betreffende Patent Gegenstand einer Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 83 Absatz 3 des Übereinkommens und Regel 5 ist. Im Falle einer Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung unterrichtet die Kanzlei so bald wie möglich den Kläger, der die Klageschrift zurücknehmen oder gegebenenfalls ändern kann.
  2. Die Kanzlei prüft nach Einreichung der Klageschrift so bald wie möglich, ob die Anforderungen der Regeln 13.1(a) bis (j), .2, 14 und 15.1 erfüllt sind.
  3. Hat der Kläger die in Absatz 2 genannten Anforderungen nicht erfüllt, fordert die Kanzlei den Kläger so bald wie möglich auf,
(a) die Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Mitteilung zu beheben und
(b) gegebenenfalls die Gebühr für die Verletzungsklage innerhalb dieser 14 Tage zu entrichten.
  1. Die Kanzlei unterrichtet den Kläger gleichzeitig darüber, dass eine Versäumnisentscheidung nach Regel 355 ergehen kann, wenn er innerhalb der angegebenen Frist die Mängel nicht behebt oder die Gebühr nicht entrichtet.
  2. Wenn der Kläger die Mängel nicht behebt oder die Gebühr nicht bezahlt, unterrichtet die Kanzlei einen Richter der Kammer, der die Klage durch Versäumnisentscheidung als unzulässig abweisen kann. Der Richter kann dem Kläger vorab rechtliches Gehör gewähren.
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