Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BVersG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
BVersG
info
Zur Einzelansicht
Versammlungsgesetz
info
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Ordnungsrecht
Polizei- & Ordnungsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 12 - [Teilnahme der Polizei]
Werden Polizeibeamte in eine öffentliche Versammlung entsandt, so haben sie sich dem Leiter zu erkennen zu geben. Es muß ihnen ein angemessener Platz eingeräumt werden.
Import:
20.09.2024