Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BVersG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
BVersG
info
Zur Einzelansicht
Versammlungsgesetz
info
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Ordnungsrecht
Polizei- & Ordnungsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 11 - [Ausschluss von Störern]
(1) Der Leiter kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.
(2) Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sie sofort zu verlassen.
Import:
20.09.2024