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Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
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§ 5 - Einschränkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.
Import:
20.09.2024