[Bay]VwZVG Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
[Bay]VwZVG
Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
Vollstreckungsmaßnahmen sind einzustellen, wenn und soweit
- 1.sie für unzulässig erklärt werden oder
- 2.der zu vollstreckende Verwaltungsakt rechtskräftig aufgehoben wird oder
- 3.die Verpflichtung offensichtlich erloschen ist oder
- 4.die Anordnungsbehörde aus sonstigen Gründen um die Einstellung ersucht.
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