[Bay]VwZVG

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Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

Vollstreckungsmaßnahmen sind einzustellen, wenn und soweit
  • 1.
    sie für unzulässig erklärt werden oder
  • 2.
    der zu vollstreckende Verwaltungsakt rechtskräftig aufgehoben wird oder
  • 3.
    die Verpflichtung offensichtlich erloschen ist oder
  • 4.
    die Anordnungsbehörde aus sonstigen Gründen um die Einstellung ersucht.
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