[Bay]VwZVG Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
[Bay]VwZVG
Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
1Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. 2 § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend.
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